Winterdienst: Wer muss räumen und streuen?
Wenn jemand vor Ihrem Haus stürzt, kann das teuer werden. Wer in Österreich zum Räumen und Streuen verpflichtet ist – und wie Sie die Sache sicher aus der Hand geben.
Sobald es schneit oder glatt wird, gilt für viele Hausbesitzer eine gesetzliche Pflicht. Wer sie nicht erfüllt und es passiert ein Unfall, haftet unter Umständen für den Schaden. Deshalb lohnt sich ein klarer Blick, wer wofür verantwortlich ist.
Die Anrainerpflicht nach § 93 StVO
In Österreich regelt § 93 der Straßenverkehrsordnung die sogenannte Anrainerpflicht. Vereinfacht gesagt: Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet müssen die Gehsteige und Gehwege entlang ihrer Liegenschaft – bis zu einer Breite von drei Metern – in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Glatteis freihalten. Gibt es keinen Gehsteig, betrifft es den Straßenrand.
Diese Pflicht trifft grundsätzlich den Eigentümer. Bei Miet- und Wohnhäusern wird sie oft an die Hausverwaltung oder einen Dienstleister weitergegeben. Wichtig: Die Verantwortung lässt sich delegieren, aber man sollte klar regeln, wer sie übernimmt.
Was das praktisch heißt
- Geräumt und gestreut werden muss rechtzeitig – also bevor die ersten Leute unterwegs sind, nicht erst am Vormittag.
- Es reicht nicht, einmal zu räumen: Bei anhaltendem Schneefall muss nachgearbeitet werden.
- Auch Glatteis ohne Neuschnee fällt darunter – dann ist Streuen gefragt.
Die Pflicht sicher auslagern
Viele Hausbesitzer und Hausverwaltungen geben den Winterdienst ab – einfach, weil man nicht jeden Morgen um sechs selbst mit der Schaufel draußen stehen will oder kann. Wir übernehmen das verlässlich: Wenn es schneit, sind wir früh da, räumen vor dem ersten Weg und streuen gegen Glatteis. So ist die Räum- und Streupflicht erfüllt, ohne dass Sie daran denken müssen.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Die genauen Pflichten können je nach Gemeinde und Situation abweichen – im Zweifel fragen Sie bei Ihrer Gemeinde nach.
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